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   BGH, 12.02.1976 - III ZR 184/73   

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BGH, 12.02.1976 - III ZR 184/73 (https://dejure.org/1976,1646)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1976 - III ZR 184/73 (https://dejure.org/1976,1646)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1976 - III ZR 184/73 (https://dejure.org/1976,1646)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 32
  • WM 1976, 1064
  • DVBl 1976, 774
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 29.04.1964 - I C 30.62

    Außenbereich

    Auszug aus BGH, 12.02.1976 - III ZR 184/73
    Da Ferienhäuser nicht zu den bevorrechtigten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG zu rechnen sind, kann nach § 35 Abs. 2 BBauG ein Rechtsanspruch auf Zulassung eines solchen Bauvorhabens nur gegeben sein, wenn seine Ausführung oder Benutzung "öffentliche Belange nicht beeinträchtigt" (BVerwGE 18, 247, 251; vgl. auch BGHZ 65, 182, 186).

    Der Flächennutzungsplan hat daher nicht nur eine rein verwaltungsinterne Bedeutung als Arbeitsgrundlage der Gemeinde für die Aufstellung der Bebauungspläne, sondern ist auch ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Feststellung im Baugenehmigungsverfahren, ob das konkrete Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt oder nicht (BVerwGE 18, 247, 252 f; 26, 287, 291; vgl. auch Senatsurteil in NJW 1976, 184, 186 = WM 1975, 1300, 1303 insoweit in BGHZ 65, 182 nicht abgedruckt).

  • BGH, 29.09.1975 - III ZR 40/73

    Amtspflichten der Gemeinde bei Erteilung bzw. Versagung des Einvernehmens

    Auszug aus BGH, 12.02.1976 - III ZR 184/73
    Da Ferienhäuser nicht zu den bevorrechtigten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG zu rechnen sind, kann nach § 35 Abs. 2 BBauG ein Rechtsanspruch auf Zulassung eines solchen Bauvorhabens nur gegeben sein, wenn seine Ausführung oder Benutzung "öffentliche Belange nicht beeinträchtigt" (BVerwGE 18, 247, 251; vgl. auch BGHZ 65, 182, 186).

    Der Flächennutzungsplan hat daher nicht nur eine rein verwaltungsinterne Bedeutung als Arbeitsgrundlage der Gemeinde für die Aufstellung der Bebauungspläne, sondern ist auch ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Feststellung im Baugenehmigungsverfahren, ob das konkrete Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt oder nicht (BVerwGE 18, 247, 252 f; 26, 287, 291; vgl. auch Senatsurteil in NJW 1976, 184, 186 = WM 1975, 1300, 1303 insoweit in BGHZ 65, 182 nicht abgedruckt).

  • BGH, 25.11.1974 - III ZR 42/73

    Voraussetzungen eines Enteignungsverlangens des Eigentümers

    Auszug aus BGH, 12.02.1976 - III ZR 184/73
    Der Senat hat zwar ausgesprochen, die enteignungsrechtliche Frage nach der "Qualität" eines Grundstücks beantworte sich nicht allein nach formalen Gesichtspunkten (Ortsplanung, Festsetzung von Fluchtlinien usw.) und auch nicht danach, ob eine bestimmte Nutzungsart, z.B. bauliche Nutzung, tatsächlich schon verwirklicht war; entscheidend sei die "von der Natur der Sache" her gegebene Möglichkeit der Benutzung und der wirtschaftlichen Ausnutzung, wie sie sich aus den Gegebenheiten der örtlichen Lage des Grundstücks bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbiete (vgl. BGHZ 63, 240, 244 m. Nachw.).

    Zukünftige Entwicklungen und Erwartungen haben außer Betracht zu bleiben, soweit ihnen das materielle Baurecht nicht bereits Rechnung getragen hat (vgl. dazu die Senatsurteile BGHZ 62, 96, 98 f; 63, 240, 246/247; WM 1976, 591, 592).

  • BGH, 20.03.1975 - III ZR 215/71

    Maß des zumutbaren Straßenlärms; Rechtsnatur einer Entschädigung nach BImSchG

    Auszug aus BGH, 12.02.1976 - III ZR 184/73
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Enteignungsentschädigungsanspruch zu, wenn die Immissionen (Einwirkungen) von hoher Hand erfolgen, ihre Zuführung nicht untersagt werden kann, sie sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, was der Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß (BGHZ 64, 220, 222 m.w.Nachw.).

    Eine Entschädigung für eingetretenen Minderwert kommt erst in Betracht, wenn Schutzeinrichtungen keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern (vgl. BGHZ 64, 220, 229/31).

  • BGH, 28.01.1974 - III ZR 11/72

    Keine Enteignungsentschädigung bei Wertminderung eines Grundstücks durch den Bau

    Auszug aus BGH, 12.02.1976 - III ZR 184/73
    Daraus folgt: Ein Enteignungstatbestand ist nicht bereits dann, wenn eine Maßnahme von hoher Hand irgendwelche nachteiligen Auswirkungen für den Eigentümer gehabt hat, vielmehr erst dann gegeben, wenn der Eigentümer in seiner aus dem Eigentum sich ergebenden Rechtsposition betroffen und beeinträchtigt worden ist (BGHZ 62, 96, 98 ff; 64, 382, 390, 392 ff).

    Zukünftige Entwicklungen und Erwartungen haben außer Betracht zu bleiben, soweit ihnen das materielle Baurecht nicht bereits Rechnung getragen hat (vgl. dazu die Senatsurteile BGHZ 62, 96, 98 f; 63, 240, 246/247; WM 1976, 591, 592).

  • BVerwG, 15.03.1967 - IV C 205.65

    Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von öffentlichen

    Auszug aus BGH, 12.02.1976 - III ZR 184/73
    Der Flächennutzungsplan hat daher nicht nur eine rein verwaltungsinterne Bedeutung als Arbeitsgrundlage der Gemeinde für die Aufstellung der Bebauungspläne, sondern ist auch ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Feststellung im Baugenehmigungsverfahren, ob das konkrete Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt oder nicht (BVerwGE 18, 247, 252 f; 26, 287, 291; vgl. auch Senatsurteil in NJW 1976, 184, 186 = WM 1975, 1300, 1303 insoweit in BGHZ 65, 182 nicht abgedruckt).
  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 25/73

    Entschädigung für die Eigentumsentziehung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 12.02.1976 - III ZR 184/73
    Daraus folgt: Ein Enteignungstatbestand ist nicht bereits dann, wenn eine Maßnahme von hoher Hand irgendwelche nachteiligen Auswirkungen für den Eigentümer gehabt hat, vielmehr erst dann gegeben, wenn der Eigentümer in seiner aus dem Eigentum sich ergebenden Rechtsposition betroffen und beeinträchtigt worden ist (BGHZ 62, 96, 98 ff; 64, 382, 390, 392 ff).
  • BGH, 22.12.1967 - V ZR 11/67

    Ausgleichsanspruch des Eigentümers wegen von einer Straße ausgehenden Lärms;

    Auszug aus BGH, 12.02.1976 - III ZR 184/73
    Es handelt sich um einen Interessenausgleich unter Billigkeitsgesichtspunkten, bei dem alle Umstände des Einzelfalles zu beachten sind (vgl. BGHZ 49, 148, 153; BGH DVBl 1973, 445, 446/7).
  • BGH, 04.10.1973 - III ZR 138/71

    Bemessung der Entschädigung bei Enteignung eines Teilgrundstücks für

    Auszug aus BGH, 12.02.1976 - III ZR 184/73
    Daraus ergibt sich, daß die Klägerin insoweit eine Entschädigung nicht verlangen kann, als sie von den Immissionen in gleicher Weise betroffen wird wie andere Grundeigentümer, die nicht einen Grundstücksteil für die Errichtung der Straße abgetreten haben und die deshalb die Wertminderung ihres Grundstücks entschädigungslos hinnehmen müssen (BGHZ 61, 253, 256 m. Nachw.).
  • BVerwG, 29.10.1969 - IV C 44.68

    Verfestigtes Planungsvorhaben

    Auszug aus BGH, 12.02.1976 - III ZR 184/73
    Auch eine noch nicht zur förmlichen Planfeststellung (§ 17 FStrG) gediehene Planung der Trassenführung einer Bundesautobahn kann als öffentlicher Belang durch ein Bauvorhaben im Außenbereich beeinträchtigt werden, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalles die Planung bereits genügend verfestigt war (BVerwGE 34, 146 ff; Schrödter BBauG 3. Aufl. § 35 Rdn. 9).
  • BGH, 10.11.1972 - V ZR 54/71

    Geräuschimmission durch Betrieb eines Militärflugplatzes

  • BGH, 14.07.1977 - III ZR 41/75

    Erreichen einer Wertminderung durch die Verringerung des Grundbesitzes - Schutz

    Denn nur sie ist "Eigentum" im Sinne der Verfassungsgarantie des Art. 14 GG (BGHZ 61, 253, 255/6; 62, 96, 99/100; 64, 382, 390, 392 ff; BGH WM 1976, 1064; Senatsurteil vom 10. März 1977 - III ZR 195/74).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Enteignungsentschädigung zu, wenn Immissionen (Einwirkungen) von hoher Hand erfolgen, ihre Zuführung nicht untersagt werden kann, sie sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, was der Nachbar nach § 906 BGE entschädigungslos hinnehmen muß (BGHZ 64, 220, 222 m.w. Nachw.; BGH WM 1976, 1064 und WM 1977, 419).

    Eine Entschädigung für eingetretenen Minderwert des Grundstücks kommt erst in Betracht, wenn Schutzeinrichtungen keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern; sie setzt weiter voraus, daß die zugelassene Nutzung des Straßengrundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft (vgl. BGHZ 64, 220, 229 f; BGH WM 1976, 1064).

    Zwar hat es dargelegt, die Parzelle 110/3 habe durch den Wegfall des Zugangs zum Feldweg keine enteignungsrechtlich erhebliche Einbuße erlitten, da es schon vorher nicht über den Feldweg, sondern über die Georg-P.-Straße erschlossen gewesen sei; doch ist fraglich, ob das Berufungsgericht damit hat sagen wollen, das materielle Baurecht habe der Beklagten einen jederzeit durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Bebauung des Flurstücks 110/3 eingeräumt (vgl. BGH WM 1976, 1064, 1066 f und das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 26. Mai 1977 - III ZR 149/74).

    Daran ist festzuhalten (vgl. auch BGH WM 1976, 1064).

  • BGH, 13.01.1977 - III ZR 6/75

    Wertminderung eines Grundstücks wegen eines Autobahnbaus - Zubilligung einer

    Die Klägerin ist auch insofern in einer aus dem Eigentum sich ergebenden und von Art. 14 GG geschützten Rechtsposition (vgl. Senatsurteil in WM 1976, 1064 = DVBl 1976, 774) betroffen worden, als sie auch nach der Einstellung des Abdeckereibetriebes rechtlich in der Lage war, das im Außenbereich gelegene Wohnhaus zu vermieten.

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Enteignungsentschädigung zu, wenn Immissionen (Einwirkungen) von hoher Hand erfolgen, ihre Zuführung nicht untersagt werden kann, sie sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, was der Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß (Senatsurteile in BGHZ 64, 220, 222 m.w.Nachw. und in WM 1976, 1064 = DVBl 1976, 774).

    Für die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung kann auch die Frage eine Rolle spielen, ob die zugrunde liegenden Besonderheiten zur Sphäre des Störers oder des Betroffenen gehören (vgl. das erwähnte Senatsurteil in WM 1976, 1064 = DVBl 1976, 774, 776).

    Dieser Anspruch setzt voraus, daß die zugelassene Nutzung des Straßengrundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft (vgl. Senatsurteile in BGHZ 64, 220, 229 f m.w.Nachw. und WM 1976, 1064 = DVBl 1976, 774).

  • BGH, 16.03.1995 - III ZR 166/93

    Entschädigung wegen Fluglärms nach Errichtung eines Wohnhauses in der Schutzzone

    Ganz allgemein kann für die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung eine Rolle spielen, ob etwa zugrundeliegende Besonderheiten zur Sphäre des Störers oder des Betroffenen gehören (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1976 - III ZR 184/73 - WM 1976, 1064, 1067, vom 13. Januar 1977 - III ZR 6/75 - NJW 1977, 894, 895 und 10. Dezember 1987 aaO.; Boujong, Entschädigung für Verkehrslärmimmissionen, UPR 1987, 207, 210).
  • BGH, 08.05.1980 - III ZR 27/77

    Rechtswirkungen einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im

    Nach diesen kommt es auf jede rechtlich zulässige ausgeübte oder ausübbare Nutzung an (Senatsurteile vom 12. Juni 1975 - III ZR 25/73 = NJW 1975, 1778 = WM 1975, 959 und vom 10. März 1977 - III ZR 195/74 = WM 1977, 624 = BauR 1977, 337; weitere Nachweise bei Kreft, BGB-RGRK 12. Aufl. Rdn. 90 vor § 839 BGB), ausgenommen solche Nutzungsmöglichkeiten, deren Verwirklichung nicht in greifbarer Nähe liegt und die mithin im gesunden Grundstücksverkehr nicht mitbewertet werden (Senatsurteil vom 12. Februar 1976 - III ZR 184/73 = WM 1976, 1064 = DVBl 1976, 774 [BGH 12.02.1976 - III ZR 184/73] ).
  • BGH, 10.04.1997 - III ZR 104/96

    Schadensersatzansprüche von Grundstückseigentümern wegen einer Änderung der

    a) Allerdings ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die "Qualität" (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 12. Februar 1976 - III ZR 184/73 - WM 1976, 1064) des Flurstücks Nr. 2310 bzw. der Teilflächen, bezüglich derer das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch aus § 42 Abs. 1 und 2 BauGB bejaht hat, im Zusammenhang mit der Ersetzung des Bebauungsplans 1974 durch den Bebauungsplan 1994 Veränderungen erfahren hat, die möglicherweise - jedenfalls läßt sich dies im Revisionsverfahren nicht ausschließen - zu einer nicht unwesentlichen Wertminderung geführt haben.
  • BGH, 01.12.1977 - III ZR 130/75
    Denn nur sie ist "Eigentum" im Sinne der Verfassungsgarantie des Art. 14 GG (BGHZ 61, 253, 255/6; 62, 96, 99/100; 64, 382, 390, 392 ff; BGH WM 1976, 1064; 1977, 624/5 und 1149/50).

    Eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition "Bauland" ist nur dann zu bejahen, wenn das materielle Baurecht dem Beklagten im Zeitpunkt der Planfeststellung (18. Juni 1964) einen jeder zeit durchsetzbaren Anspruch auf Bebauung des Grundstücks einräumte (vgl. BGH WM 1976, 1064).

    Auch eine noch nicht zur förmlichen Plantest- Stellung ( § 1 7 FStrG) gediehene Planung kann als öffentlicher Belang durch ein Bauvorhaben im Außenbereich beeinträchtigt werden, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalles die Planting bereits genügend verfestigt war (BGH WM 1976, 1064; BVerwGE 34, 14S ff; Schrödter BBauG 3. Aufl. § 35 Rdn. 9).

  • BGH, 13.12.1979 - III ZR 95/78

    Anforderungen an Entschädigungsanspruch wegen enteignendem Eingriff; Eingriff

    Es geht hier - auch bei der Höhe des Anspruchs - ähnlich wie im Falle des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB um einen Interessenausgleich unter Billigkeitsgesichtspunkten, bei dem alle Umstände des Einzelfalles zu beachten sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1976 - III ZR 184/73 = LM Art. 14 [Ca] GG Nr. 21 = DVBl 1976, 774 [BGH 12.02.1976 - III ZR 184/73] m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 166/75

    Schadensersatz infolge Beeinträchtigungen des Grundstücks durch

    Dagegen steht dem Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Enteignungsentschädigung zu, wenn Immissionen (Einwirkungen) von hoher Hand erfolgen, ihre Zuführung nicht untersagt werden kann, sie sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, was der Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß (Senatsurteile BGHZ 64, 220, 222 m.w.Nachw., WM 1976, 1064 = DVBl 1976, 774, WM 1977, 419 = DVBl 1977, 523 und WM 1977, 1149).

    Eine Entschädigung für eingetretenen Minderwert des Grundstücks kommt erst in Betracht, wenn Schutzeinrichtungen keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern; sie setzt weiter voraus, daß die zugelassene Nutzung des Straßengrundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft (vgl. die Senatsurteile BGHZ 64, 220, 229 f; WM 1976, 1064 = DVBl 1976, 774; WM 1977, 419 = DVBl 1977, 523; WM 1977, 1149).

  • BGH, 15.03.1979 - III ZR 3/78

    Entschädigungsanspruch wegen aus Landschaftsarbeiten resultierenden Schäden im

    Auch hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Enteignungsentschädigung nicht in Betracht kommt, wenn die von einer öffentlichen Straße auf ein Anliegergrundstück einwirkenden Immissionen nicht die Grenze dessen überschreiten, was der Nachbar nach § 906 BGB hinnehmen muß (BGHZ 64, 222 [BGH 20.03.1975 - III ZR 215/71] ; BGH WM 1976, 1064 und WM 1977, 419).

    Denn nur sie ist "Eigentum" im Sinne der Verfassungsgarantie des Art. 14 GG (BGHZ 61, 253, 255 [BGH 04.10.1973 - III ZR 138/71] /6; 62, 96, 99/100; 64, 382, 390, 392 ff; BGH WM 1976, 1064).

  • BGH, 25.09.1980 - III ZR 18/79

    Enteignungsentschädigung bei Veränderungssperre; Rechtswidrigkeit einer

    Diese beabsichtigte Führung der Bundesstraße stand dem Vorhaben der Klägerin gemäß § 35 Abs. 2 BBauG entgegen, wenn die straßenrechtliche Fachplanung genügend verfestigt war, d.h. einen Stand erreicht hatte, der den zukünftigen Planinhalt für den Bereich des vorgesehenen Baugrundes ausreichend genau erkennen ließ, und wenn die Verwirklichung dieser Planung hinreichend sicher schien (Senatsurteile vom 12. Februar 1976 - III ZR 184/73 - DVBl 1976, 774 [BGH 12.02.1976 - III ZR 184/73] = WM 1976, 1064 und vom 24. April 1978 - III ZR 105/75 = WM 1978, 850; BVerwGE 34, 146 = DVBl 1970, 831; BVerwG BRS 20 Nr. 55; 28 Nr. 48; Weyreuther, Bauen im Außenbereich S. 329 ff, 332; Kodal, Straßenrecht 3. Aufl. S. 587; Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 35 Rdn. 86; Schlichter/Stich/Tittel BBauG 3. Aufl. § 35 Rdn. 20; Schrödter BBauG 4. Aufl. § 35 Rdn. 4).
  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 121/75

    Nachbargrundstück - Austrocknung - Kanalisationsanlage - Grundwasserstand

  • BGH, 24.03.1977 - III ZR 32/75

    Voraussetzung einer Enteignung

  • BVerwG, 15.01.1980 - 4 B 265.79

    Unmöglichkeit der räumlichen Trennung einer Wohnbebauung zu gewerblicher und

  • BGH, 25.10.1979 - III ZR 105/78

    Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Enteignungsentschädigung bei Überschreitung

  • BGH, 10.03.1977 - III ZR 195/74

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Geländen die im Außenbereich liegen -

  • BGH, 16.10.1980 - III ZR 65/79

    Voraussetzungen für die Annahme einer gesicherten Erschließung;

  • BGH, 17.01.1991 - III ZR 94/90

    Zulässigkeit der Nutzung eines Grundstücks als Bauland - Maßgeblichkeit der

  • BGH, 07.07.1977 - III ZR 103/75

    Rechtliche Einordnung der Ablehnung einer Verlängerung der Geltungsdauer einer

  • BGH, 05.11.1981 - III ZR 69/81

    Abgrenzung zwischen Ackerland und qualitätsmäßig wertvollerem Gelände bei der

  • BGH, 09.05.1979 - III ZR 11/78

    Entschädigung eines eingetretenden Vermögensschadens der Gemeinde wegen

  • BGH, 24.04.1978 - III ZR 105/75

    Teilweiser Entzug eines Flurstücks als enteignender Eingriff in den

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